AKTUELL
Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.
Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ statt bisher „bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/2017 OLG Düsseldorf vom 06.11.2017
Ältere Informationen:
Zum 1. Januar 2017 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich zum 1. Januar 2017. Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder" gem. § 1612a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes ist für Mitte/Ende Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle und die ab 01.01.2017 geltenden Zahlbeträge veröffentlicht.
Quelle: Pressemitteilung OLG Düsseldorf 07.11.2016
Ab dem 01.08.2015 ändern sich Unterhaltsbeträge und die Leitlinien des OLG Düsseldorf. Anlaß dafür ist die Anhebung des Kinderfreibetrages gemäß § 32 Abs. 6 Satz EStG, der die Grundlage der Berechnung des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB bildet.
Auf Grund der von der Bundesregierung zum 01.01.2010 vorgenommenen Anhebung des staatlichen Kindergeldes wurden auch der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder und die DÜSSELDORFER TABELLE entsprechend angepasst.
Zum 01.01.2011 gab es eine erneute Änderung und Anpassung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.
Weder zum 01.01.2012 noch zum 01.01.2013 und auch nicht zum 01.01.2014 haben sich die Mindestunterhalt-Beträge noch die DÜSSELDORFER TABELLE geändert. Es bleibt bei den seit 01.01.2011 gültigen Beträgen. Allerdings änderten sich die Leitlinien des OLG Düsseldorf. Der notwendige und der angemessen Eigenbedarf (Selbstbehalt) wurden erhöht.